Recht / Versicherung - Praxis LK40

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Recht / Versicherung

Praxisinfo

Tipp:
Gehen Sie zu einem Therapeuten, welcher rechtlich auch befugt ist!
Nur hier bekommen Sie auch eine vernünftige med. Leistung.


Heilpraktiker-Gesetz §1 (Geltung für alle Bürger, auch Therapeuten)

(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis. (Heilpraktiker-Erlaubnis)
 
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.

Im Klartext:
Nur der Arzt oder Heilpraktiker darf die Heilkunde ausüben.

  • Wir verfügen u. a. über diese "Voll-Heilpraktiker-Erlaubnis".

  • Selbstverständlich sind wir auch komplett und in alle Richtungen versichert!

  • Beispiel Knochenbrecher: Menschen ohne Heilerlaubnis (s. o.), können sich z. B. nicht versichern, dürfen keine Krankengeschichte erheben, dürfen keine  Therapie durchführen, ... überlegen Sie selbst.

 
 
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